Die rechtliche Organisation der ambulant betreuten
Wohngemeinschaft
Stabile rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen vermitteln allen Akteuren einer
ambulant betreuten Wohngemeinschaft verbindliche Sicherheit. Sie dienen aber auch zur
strukturierten Aufgaben- und Anforderungsdefinition für die jeweiligen Beteiligten.
Auf den ersten Blick zeigt sich eine Vielfalt von möglichen Verträgen und Vereinbarungen. Genau
diese sichern und strukturieren die Selbstbestimmung der Mitglieder innerhalb und außerhalb der
Wohngemeinschaft. Dazu gehört zum einen die grundlegende notwendige rechtliche Trennung vom
privaten Mietverhältnis und den möglichen Dienstleistungen (z. B. Pflege, Betreuung,
Hauswirtschaft), wie bei jedem privaten Wohnen. Zum anderen garantieren die einzelnen
Vereinbarungen die freie, jeweils unabhängige Gestaltung und Wahl der Dienstleistungsanbieter. In
der Praxis steht z. B. bürgerliches Engagement neben professionellen Dienstleistungsanbietern. Die
wesentlichen vertraglichen Kernbereiche einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft umfassen
die:
Sicherung des Wohnens (Mietvertrag)
Sicherung der Selbstbestimmung durch Bildung eines Gremiums der Selbstbestimmung
(Vereinbarung als Satzung)
Sicherung der Hauswirtschaft, Pflege und ggf. Betreuung durch ambulanten
Dienstleistungsanbieter und bürgerliches Engagement (Pflege- und / oder
Betreuungsvertrag)
Mietvertrag
Für jeden/jede WG-Bewohner/-in gibt es einen Mietvertrag, der die Vermietung der Räume und
deren Kosten regelt. Der übliche Standardmietvertrag regelt die Rechte und Pflichten der
Bewohner/-innen und des Vermieters.
Betreuungsvertrag
Jeder/jede WG-Bewohner/-in muss einen separaten Betreuungsvertrag abschließen. Dieser regelt die
Bedingungen der Betreuung der Bewohner/-innen inhaltlich und finanziell. In der Regel wird das
Betreuungspersonal von einem ambulanten Pflegedienst gestellt. Die Kosten für die Betreuung
werden grundsätzlich von dem/der WG-Bewohner/-in erbracht.
Pflegevertrag
Jeder/jede WG-Bewohner/-in schließt einen Pflegevertrag für die Regelung seiner/ihrer
Pflegebedürftigkeit ab. Der Vertrag entspricht den Anforderungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XI
und SGB V.